Urteile der Schiedsstellen des FSA I. und II. Instanz
Leitsätze einer Entscheidung zu § 20 Abs. 1
Eine interne berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung i.S. von § 20 Abs. 1 des FS-Arzneimittelkodex setzt nicht voraus, dass sich die Veranstaltung zwingend mit bestimmten Arzneimitteln des Unternehmens befasst. Ausreichend ist, dass es um Themen geht, die sich unmittelbar mit dem Pharmabereich des Unternehmens befassen. Dabei ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Fortbildungsveranstaltung kein zu strenger Maßstab anzulegen.
In einer erlaubten Fortbildungsveranstaltung können ökonomische bzw. gesellschaftliche Fragen behandelt werden, sofern sich diese wenigstens mittelbar auf den Pharmabereich des veranstaltenden Unternehmens beziehen und dieser Fortbildungsteil hinsichtlich seines Zeitanteiles unter 50 % der Dauer der gesamten Veranstaltung liegt.
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Auswahl des Tagungsortes
Die Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung in einem zentral in einer deutschen Großstadt gelegenen Fünf-Sterne-Hotel ohne Übernahme von Übernachtungskosten bzw. der Organisation der Unterbringung verstößt nicht gegen den § 20 Abs. 3 des Kodex. Allein die Tatsache, dass eine Fortbildungsveranstaltung in den Räumen eines Fünf-Sterne-Hotels durchgeführt wird, stellt keinen Verstoß gegen den Kodex dar. Entscheidend ist hierbei nicht die Luxusausstattung der Zimmer, sondern die Ausstattung der Konferenzräume. Az.:2008.4-234 (1. Instanz)
Die finanzielle Unterstützung eines wissenschaftlichen Kongresses in Warnemünde verstößt nicht gegen § 20 Abs. 3 bei der Auswahl des Tagungsortes. Bei externen Fortbildungsveranstaltungen liegt die Auswahl des Tagungsortes in der Verantwortung des Veranstalters. Das Unternehmen, das eine solche Veranstaltung unterstützt, hat auf die Auswahl des Tagungsortes in der Regel keinen Einfluss. Angesichts des dicht gedrängten wissenschaftlichen Programms gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass Warnemünde wegen seines Freizeitwertes ausgewählt wurde. Az.: 2008.5-239 (1. Instanz)
Die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung auf der Insel Sylt verstößt gegen den § 20 Abs. 3 des Kodex, da Sylt eine Ferieninsel mit einem besonderen touristischen Charakter ist und auf Grund ihrer besonderen geographischen Situation (Anreise nur mit Schiff, Bahn oder Flugzeug) nicht in vernünftiger Weise erreichbar ist. Der Freizeitwert der Insel Sylt ist so groß, dass die Teilnehmer geneigt sein können, deren Freizeitmöglichkeit wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen. Ein sachlicher Grund für die Auswahl eines Tagungsortes liegt auch dann nicht vor, wenn unter Kostenaspekten die Veranstaltung auf einer Ferieninsel für das Mitgliedsunternehmen finanziell günstiger ist als die Durchführung in einer Stadt. Az.:2007.11-211 (1. Instanz)
Die Unterbringung im Hotel Le ROYAL MERIDIEN in Hamburg entspricht nicht dem angemessenen Rahmen einer Unterbringung im Sinne des § 20 Abs. 3 des Kodex. Az.: 2006.10-143 (1. Instanz)
Die Auswahl des Tagungsortes an einem attraktiven Ort verstößt immer dann gegen den Kodex, wenn bereits in der Einladung deutlich auf Freizeitaktivitäten hingewiesen wird und auch die Programmplanung so aufgebaut ist, dass reichlich Zeit für die Wahrnehmung solcher Aktivitäten verbleibt. Az.:2005.3-58
Die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung auf der Fraueninsel im Chiemsee steht im Einklang mit dem Kodex, da Tagungsorte mit einem (erheblichen) Freizeitwert nicht grundsätzlich als Tagungsorte ausgeschlossen werden, sofern Fortbildungsveranstaltungen straff organisiert sind, keinerlei Hinweise auf den besonderen Freizeitwert der Insel vorliegen und die Teilnehmer aus dem unmittelbaren Umfeld des Tagungsortes kommen. Az.:2007.9-192 (1. Instanz)
Es ist nicht kodexkonform, in einem 5-Sterne-Hotel zu übernachten, wenn dies mit der Begründung geschieht, dass das Preisangebot des 5-Sterne-Hotels unter denen von Hotels der 3- oder 4-Sterne-Kategorie liegt. Eine Auswahl des Tagungsortes nach allein sachlichen Gesichtspunkten ist dann nicht erfolgt, wenn eine insgesamt über zwei Nächte und einen Tag fortlaufende Veranstaltung lediglich einen Fortbildungsteil von zwei Stunden enthält und darüber hinaus die Auswahl des Hotels allein mit der Tatsache begründet wird, dass 3- und 4-Sterne-Hotels zum angefragten Zeitpunkt teurere Angebote abgegeben hätten, als das ausgewählte 5-Sterne-Hotel.
Bewirtungen bei Fortbildungsveranstaltungen
Gegen den § 20 Abs. 2 und 3 des Kodex wird verstoßen, wenn Angehörige der Fachkreise im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung zu einem Mittagessen eingeladen werden, ohne dass zwischen Frühstück und Mittagessen eine Fortbildungsveranstaltung stattfindet. Es entspricht nicht dem Kodex, wenn bereits die schriftliche Einladung zur Fortbildungsveranstaltung Tagungsabläufe erkennen lässt, die ein Mittagessen ohne vorangegangene Fortbildungsveranstaltung nach dem Frühstück enthalten. Az.: 2006.9-137 (1. Instanz)
Bewirtungskosten in Höhe von 108,46 Euro pro Teilnehmer anlässlich eines Abendessens bei einer Fortbildungsveranstaltung entsprechen nicht dem angemessenen Rahmen einer Bewirtung im Sinne des §20 Abs. 3 des Kodex. Az.:2006.10-143 (1. Instanz)
Bei der Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise im Ausland bemisst sich der Rahmen für eine angemessene Bewirtung an der steuerlichen Gesetzgebung zur steuerbefreiten Geltendmachung von Pauschalbeträgen. Die steuerliche Gesetzgebung gestattet die steuerbefreite Geltendmachung eines steuerlichen Pauschalbetrages bei 24stündiger Abwesenheit in Höhe von 24 Euro in der BRD und in Lissabon z.B. von 36 Euro. Darin drückt sich das allgemein höhere Preisniveau in Lissabon aus. Unter Berücksichtigung dieses steuergesetzlich zulässigen Aufschlages von 50 % (ausgehend von dem steuerlichen Grundbetrag von 24 Euro) errechnet sich somit auf Basis der empfohlenen Vergütungsgrenze für die Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise in der BRD von 60 Euro ein Aufschlag in Höhe von 30 Euro. Somit sind in Lissabon Kosten für die Bewirtung in Höhe von 90 Euro angemessen. Die Zugrundelegung der steuerlich zulässigen Pauschalbeträge für das Ausland sind objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit im Ausland anfallender Bewirtungskosten.
Es ist nicht kodexkonform, Angehörigen von Fachkreisen im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung Unterhaltungsprogramme, Weinproben oder ähnliches anzubieten.
Spruchpraxis des FSA zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
Typen zulässiger Fortbildungsveranstaltungen
- Die Einladung zu einem unentgeltlichen Vortrag zur „Regressprophylaxe“ stellt eine unentgeltliche Zuwendung arzneimittelfremder Fortbildung dar und ist damit unzulässig.
- Befasst sich eine Fortbildungsveranstaltung in pharmakologischer Sicht mit einem konkreten Arzneimittel des veranstaltenden Unternehmens, so können damit auch arzneimittelbezogene, kostenerstattungsrechtliche Fragen behandelt werden.
- Eine Betriebsbesichtigung im Ausland ist sachlich gerechtfertigt, wenn die dabei vermittelten Informationen für den unmittelbaren Tätigkeitsbereich der eingeladenen Ärzte keine grundlegende Bedeutung für ihre Entscheidung zur Anwendung von Medikamenten am Patienten haben.
- Kostenübernahme bei internen Fortbildungsveranstaltungen
- Die musikalische Begleitung zur Begrüßung von Teilnehmern einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Bläsergruppe ist als Rahmenprogrammpunkt zu werten und somit unzulässig.
- Bei einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung ist die Übernahme von zwei Übernachtungen zulässig, wenn der gesamte Zeitaufwand (An- und Abreise, Fortbildungsveranstaltung, angemessene Zeiten für Pausen und Mahlzeiten) für einen Teilnehmer 14 Stunden übersteigt.
Veranstaltungsort und Bewirtung der Teilnehmer
- Fortbildungsveranstaltungen in einem Verkehrsmuseum stellen keinen Verstoß gegen das Gebot der sachlichen Auswahl dar, sofern die Agenda keine Freiräume zur Besichtigung eröffnet.
- Fortbildungsveranstaltungen, die in unmittelbarer Nähe zu einem Freizeitpark stattfinden und bei denen in der Einladung auf die Möglichkeit der Nutzung des Freizeitparkes durch Begleitpersonen hingewiesen wird, lässt die Auswahl des Tagungsortes nach sachlichen Gesichtspunkten entfallen.
- Das Angebot eines Kinofilms im Anschluss an eine zweistündige Fortbildungsveranstaltung in einem Filmtheater ist unzulässig.
- Die Auswahl eines Tagungsortes in einer europäischen Großstadt entspricht nicht sachlichen Gründen, wenn der Fortbildungsteil und der Freizeitteil der Teilnehmer gleich bemessen ist.
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