Rechtliche Grundlagen und Verbindlichkeiten für die Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Angehörigen der Fachkreise
Bereits seit 2004 gelten die Bestimmungen des Kodex der Mitglieder des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V.“ (FSA-Kodex) für alle Mitgliedsunternehmen des FS Arzneimittelindustrie sowie für mit diesen Unternehmen verbundenen Unternehmen, sofern diese den FSA-Kodex für ihre geschäftlichen Handlungen als verbindlich anerkannt haben.
Die Empfehlungen werden als Wettbewerbsregeln verstanden und haben insofern keine Allgemeinverbindlichkeit wie die geltenden Gesetze. Sie gelten nicht für davon unabhängige Dritte. Da jedoch der FSA-Kodex – bestätigt durch bereits in Kraft getretene Urteile der Rechtsprechung wie Hanseat. OLG 6/04, LG Aachen 5/06, LG München 01/08 und OLG München 07/08 – die für sämtliche Unternehmen der Pharmaindustrie geltende wettbewerbsrechtliche Gesetzeslage (UWG, HWG, StGB, MBO-Ä) konkretisiert, ist er insoweit auch für andere Unternehmen von Bedeutung, bei denen geltende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Normen ermöglicht die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Diese Gesetze beugen einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes, des Apothekerstandes ebenso wie der Angehörigen der Fachkreise vor. Zur Anwendung kommen hauptsächlich:
§ 7 Absatz 1 HWG
Generelles Zuwendungsverbot
Hierbei handelt es sich um die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage der §§ 1, 2 und 3 UWG. Das HWG verfolgt den Zweck, den fachunkundigen Patienten bzw. Verbraucher vor unsachgemäßer Beeinflussung durch Werbung im Bereich des Heilwesens zu schützen. Da Verletzungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich als unlauter angesehen werden, führt ein Verstoß ohne weiteres zur Annahme der Unlauterkeit gemäß § 3 UWG.
§ 3 UWG
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Bei der Entscheidung, ob eine Wettbewerbshandlung der pharmazeutischen Unternehmen „lauter“ oder „unlauter“ ist, entscheiden die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 3 UWG werden geschäftliche Handlungen, welche im Sinne eines Wettbewerbs Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer erheblich beeinträchtigen, verboten. Ein Verstoß gegen das UWG (im Rahmen der §§ 8 und 9) kann mittels Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch zivilrechtlich geahndet werden.
Auszug MBO-Ä
§ 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteiles geringfügig ist.
Im Dezember 2005 wurde der FSA-Kodex auf die Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise (siehe § 2 des Kodex) erweitert. Des Weiteren erfolgte eine Angleichung an den „EFPIA Code of Practice on the Promotion of Medicines“. Dies hatte zur Folge, dass sich der bisher ausschließlich auf die Tätigkeit der pharmazeutischen Industrie innerhalb Deutschlands konzentrierende FSA-Kodex für Unternehmen nun auch europaweit und international Gültigkeit hat und dass auch im Ausland Verstöße gegen die Reglementierungen geahndet werden können. Die Regelungen des FSA-Kodex gewährleisten einen lauteren Wettbewerb bei produktbezogener Werbung für ausschließlich verschreibungspflichtige Humanarzneimittel. Ziel aller Maßnahmen ist hierbei die Gewährleistung der Therapiefreiheit und der Unabhängigkeit der Therapieentscheidungen von Ärzten und Angehörigen der Fachkreise.
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